Satzungsentwurf November 2024: Steirischer Bergsportführerverband
Abstimmung bei der Vollversammlung am 16.11.2024 einstimmig erfolgt, nach Genehmigung durch das Land Steiermark werden die Satzungen in den sichtbaren Bereichen der Homepage geändert
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Name und Sitz
(1) Der Steirische Bergsportführerverband, in der Folge kurz „Verband“ genannt, ist eine auf Grundlage des Steiermärkischen Bergsportgesetzes, LGBl. Nr. 88/2022 idgF („Steiermärkisches Bergsportgesetz“) eingerichtete Körperschaft öffentlichen Rechtes.
(2) Der Sitz des Verbandes befindet sich in der Jahngasse 1, 8010 Graz.
(3) Soweit in diesen Satzungen Personen- und Funktionsbezeichnungen nicht ausdrücklich in der weiblichen und der männlichen Form genannt werden, gelten die sprachlichen Bezeichnungen in der männlichen Form sinngemäß auch in der weiblichen Form.
§ 2 Zweck und Aufgaben
Zum Zweck des Verbandes gehören insbesondere
(1) die Vertretung der Interessen aller Mitglieder in berufsspezifischen Angelegenheiten,
(2) die Organisation der Ausbildung zukünftiger und der Fortbildung ordentlicher und freiwilliger Mitglieder, sowie der Mitglieder, deren Befugnis ruhend gestellt ist,
(3) die logistische Unterstützung der Mitglieder in berufsrelevanten Belangen. Zu diesem Zweck kann der Verband eine Geschäftsstelle einrichten, die den Organen des Verbandes für die Ausübung ihrer Tätigkeit beigegeben ist und diese zu unterstützen hat.
Seine Aufgaben umfassen demnach unter anderem
(4) die Kommunikation und Zusammenarbeit mit anderen Berufsverbänden,
(5) die Kommunikation und Zusammenarbeit mit anderen alpinen Organisationen,
(6) die Kommunikation und Zusammenarbeit mit den Behörden in berufsspezifischen Angelegenheiten,
(7) die Abgabe von Gutachten und Erstattung von Vorschlägen zu einschlägigen Gesetzesentwürfen sowie sonstige beratende Tätigkeit gegenüber der Aufsichtsbehörde in Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtung sowie auf deren Ersuchen,
(8) die Hebung des Ansehens des Berufsstandes.
Und weiters, den gesetzlichen Vorgaben folgend
(9) die Förderung und Entwicklung des Bergsports und des Bergsportführerwesens sowie die Förderung und Betreuung des Berufsnachwuchses,
(10) die Förderung aller geeigneten Maßnahmen zur Verbreitung und Vertiefung der alpinistischen Kenntnisse innerhalb der Bevölkerung, vor allem der Jugend, um einen wirksamen Beitrag zur Vermeidung alpiner Unfälle zu leisten.
(11) Im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen ist es zulässig, dass der Steirische Bergsportführerverband sich dem Verband der Österreichischen Berg- und Schiführer als Sektion Steiermark anschließt, sofern dadurch seine eigene Rechtspersönlichkeit nicht in Frage gestellt ist.(12) Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Verband Teile seiner Aufgaben an Personen oder Organisationen außerhalb des Verbandes delegieren.
(13) Der Ausschuss kann Fachausschüsse einrichten und diesen die Behandlung spezieller Angelegenheiten zuweisen.
(14) Für die Berufsgruppen der Berg- und Schiführer, der Canyoningführer, der Sportkletterlehrer und der Bergwanderführer kann der Ausschuss jeweils einen Unterausschuss einrichten, der sich mit den spezifischen Fragen der jeweiligen Berufsgruppe, insbesondere deren Aus- und Fortbildung, der Festlegung von Tarifen oder dem Auftritt der Berufsgruppe nach außen als Meinungsbildungs- und Fachgremium beschäftigt. Die Unterausschüsse bestehen aus zumindest drei Mitgliedern der jeweiligen Berufsgruppe, die mit einfacher Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden zu bestimmen haben, der gleichzeitig als Angehöriger seiner Berufsgruppe Ausschussmitglied des Steirischen Bergsportführerverbandes sein muss. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Unterausschusses ein und bringt die Vorschläge des Unterausschusses in den Ausschuss ein, der darüber zu beraten und/oder abzustimmen hat.
§ 3 Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder sind die im Sinne des Steiermärkischen Bergsportgesetzes befugten Berg- und Schiführer, Berg- und Schiführeranwärter, Canyoningführer, Canyoningführeranwärter, Sportkletterlehrer, Sportkletterlehreranwärter und Bergwanderführer.
(2) Freiwillige Mitglieder im Sinne des Steiermärkischen Bergsportgesetzes sind Personen, die
a) über eine Ausbildung nach dem Steiermärkischen Bergsportgesetz verfügen, aber den jeweiligen Bergsportberuf nicht ausüben wollen, oder
b) auf ihre Befugnis verzichtet haben und auf ihren Antrag vom Ausschuss als freiwillige Mitglieder aufgenommen werden.
(3) Ehrenmitglieder im Sinne des Steiermärkischen Bergsportgesetzes sind Personen, die sich als besondere Förderer des Steirischen Bergsportführerverbandes oder des Bergsportführerwesens erweisen. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag durch den Ausschuss. Antragsberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, in der Vollversammlung seine Stimme abzugeben und
(2) innerhalb der geltenden Fristen Anträge zu Tagesordnungspunkten einzubringen.
Zu den Pflichten eines Mitglieds zählt es
(3) Mitglieds- und Versicherungsbeiträge fristgerecht einzuzahlen,
(4) Fortbildungen im vom Steiermärkischen Bergsportgesetz vorgesehenen Umfang zu besuchen,
(5) die Änderungen seiner Kontaktdaten unverzüglich bekannt zu geben.
(6) dem Ansehen des Berufsstandes oder des Verbandes abträgliches Verhalten zu unterlassen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Ableben, den der Landesregierung bekanntgegebenen Verzicht (Zurücklegung) und wenn nach dem Eintritt des Ruhens gem. § 18 Abs 4 oder 5 Steiermärkisches Bergsportgesetz zehn Jahre verstrichen sind oder im Fall des Ruhens gem. § 25 Abs 5 Steiermärkisches Bergsportgesetz die erforderliche Fortbildung nicht nachgewiesen wird.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt im Fall der Entziehung der Befugnis durch die Landesregierung mit Rechtskraft des Bescheides.
(3) Grobe Verletzung der Mitgliedspflichten, wie insbesondere der Rückstand mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr Mängel in der Ausübung der Befugnis und unehrenhaftes Verhalten kann der Ausschuss der Landesregierung zur Kenntnis bringen. Ein daraus resultierender Entzug der Befugnis zur Berufsausübung führt zum Ausschluss des Mitgliedes aus dem Verband. Bis zur Entscheidung der Landesregierung ruhen die Mitgliedsrechte und Mitgliedspflichten. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
(4) Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis, ausgenommen eventuelle Ansprüche des Verbandes auf rückständige Beiträge. Eine Rückzahlung von geleisteten Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden erfolgt nicht.
(5) Von der Beendigung der Mitgliedschaft ist das Mitglied, außer im Fall des Ablebens, unter der dem Vorstand zuletzt bekannt gegebenen Adresse schriftlich per Post oder per E-Mail zu verständigen.
§ 6 Finanzielle Mittel des Verbandes
(1) Zur Deckung der Ausgaben, die dem Verband durch die ordnungsgemäße Erfüllung der ihm durch das Steiermärkische Bergsportgesetz übertragenen Aufgaben erwachsen, dienen ihm insbesondere
· der jährliche Mitgliedsbeitrag,
· Förderungen, Subventionen und Zuwendungen aller Art von öffentlichen Institutionen (insbesondere des Landes Steiermark),
· freigebige Zuwendungen aller Art (insbesondere Spenden) von sonstigen Dritten,
· Erträge aus wirtschaftlichen Aktivitäten des Verbandes (insbesondere Teilnahmegebühren aus Aus- und Fortbildungskursen der Mitglieder nach Maßgabe des Steiermärkischen Bergsportgesetzes sowie Einnahmen aus Werbung und Sponsoring),
· Erträge aus der Vermögensverwaltung (insbesondere Zinserträge aus Veranlagungen für Hilfsfonds gemäß § 15 Abs 3 der Satzung).
Das anlässlich der Auflösung des bisherigen Bergwanderführerverbandes Steiermark frei werdende Vermögen dieses Vereines fließt als Zuwendung Dritter in das Verbandsvermögen des Steirischen Bergsportführerverbandes ein und wird in Zukunft nach den Kriterien des Steiermärkischen Bergsportgesetzes und dieser Satzungen verwaltet.
(2) Ordentliche Mitglieder des Verbandes haben einen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Dieser ist auch für die Kalenderjahre des Beginns und des Endes der Mitgliedschaft zu entrichten. Freiwilligen Mitgliedern kann eine Ermäßigung gewährt werden. Ehrenmitglieder haben keinen Mitgliedsbeitrag zu entrichten.
(3) Die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrages ist unter Bedachtnahme auf die Kosten, die dem Bergsportführerverband bei der Besorgung seiner Aufgaben erwachsen, von der Vollversammlung festzulegen.
2. Abschnitt
Organe des Verbandes
§ 7 Allgemeines
(1) Die Organe des Verbandes sind
a) die Vollversammlung aller Mitglieder,
b) der Ausschuss, im Folgenden “Vorstand” genannt,
c) der Obmann,
d) die Rechnungsprüfer und
e) gegebenenfalls die Fachausschüsse und die Unterausschüsse der Berufsgruppen
§ 8 Funktionsperiode des Vorstandes des Verbandes
(1) Die Funktionsdauer des Vorstandes des Verbandes beträgt vier Jahre.
(2) Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes Mitglied nachzubestellen. Wird ein Vorstandsmitglied vom Vorstand nachbestellt, so muss dieses in der nächsten Vollversammlung bestätigt werden. Seine Funktion gilt für den Rest der Funktionsperiode. Nachbestellte Mitglieder dürfen an den Sitzungen des Vorstands teilnehmen, mit Funktionen beauftragt werden und haben ein Antrags- und Stimmrecht. Nachbestellte Mitglieder sind wiederwählbar.
(3) Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Nachbestellung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Vollversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, ist jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, gehalten unverzüglich das zuständige Amt der Steiermärkischen Landesregierung in seiner Funktion als Kontrollorgan zu verständigen.
§ 9 Die Vollversammlung
(1) Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern (ordentliche Mitglieder, freiwillige Mitglieder und Ehrenmitglieder) des Steirischen Bergsportführerverbandes. Den Vorsitz hat der Obmann, bei Abwesenheit der Stellvertreter, inne.
(2) Die Vollversammlung ist vom Obmann jährlich mindestens einmal einzuberufen. Die Einberufung ist allen Mitgliedern mindestens drei Wochen vor dem anberaumten Termin unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Angabe von Zeit und Ort der Zusammenkunft schriftlich per Post oder per E-Mail, zuzustellen. Die Vollversammlung muss außerdem binnen drei Wochen einberufen werden, wenn dies vom Vorstand oder einem Drittel der Mitglieder unter Bekanntgabe des Verhandlungsgegenstandes schriftlich verlangt wird. Die Vollversammlung muss auch auf Verlangen der Aufsichtsbehörde einberufen werden.
(3) Alle Mitglieder sind berechtigt, an der Vollversammlung teilzunehmen. Der Obmann kann Personen ohne Mitgliedschaft zur Teilnahme einladen.
(4) Zusätzliche Anträge zur Tagesordnung sind mindestens zwei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung beim Vorstand schriftlich per Post oder per E-Mail einzureichen, dies gilt auch bei einer außerordentlichen Vollversammlung. Solche Anträge kann jedes ordentliche Mitglied des Verbandes stellen.
(5) Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Vollversammlung, können nur zu Tagesordnungspunkten gefasst werden.
(6) Die Vollversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder. Ist zu der für den Versammlungsbeginn festgesetzten Zeit nicht die Hälfte der Mitglieder anwesend, so ist nach einer Wartezeit von einer halben Stunde die Vollversammlung ohne Rücksicht auf die Anzahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einberufung ausdrücklich hinzuweisen. Das Stimmrecht ist persönlich auszuüben.
(7) Für Beschlüsse ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Freiwillige Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht. Sofern es die Vollversammlung beschließt, ist geheim mit Stimmzettel abzustimmen. Dies gilt auch für die Wahl der Mitglieder des Vorstandes. Beschlussfassungen über Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit aller abgegebenen Stimmen.
(8) Über Gegenstände, die nicht auf der Tagesordnung stehen, kann nicht abgestimmt werden. Über Tagesordnungspunkte wie „Allfälliges“ oder Ähnliches kann wegen Fehlens einer konkreten Fragestellung nicht abgestimmt werden.
(9) Über jede Sitzung der Vollversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Obmann und vom Schriftführer zu unterfertigen ist.
§ 10 Der Vollversammlung vorbehaltene Angelegenheiten
Der Vollversammlung sind folgende Angelegenheiten vorbehalten:
(1) Beschlussfassung in grundsätzlichen Angelegenheiten des Bergsportwesens welche nicht bereits im Steiermärkischen Bergsportgesetz oder in den Satzungen des Steirischen Bergsportführerverbandes geregelt sind,
(2) Beschlussfassung über die Höhe des für die jeweilige Berufsgruppe empfohlenen Tagessatzes und Beschlussfassung über die jährlichen Mitgliedsbeiträge gem. § 6 Abs 3. Der Vorstand hat dazu für jede Berufsgruppe einen Vorschlag einzubringen,
(3) Beschlussfassung über den Jahresvoranschlag und Kenntnisnahme des Jahresabschlusses,
(4) Entgegennahme des Prüfungsergebnisses der Rechnungsprüfer und Entlastung des Vorstandes,
(5) Wahl des Vorstands,
(6) Wahl zweier Rechnungsprüfer,
(7) Erlass der Satzungen und Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
§ 11 Wahlen
(1) Die Vollversammlung wählt den Vorstand und die Rechnungsprüfer.
(2) Zur Wahl hat der Obmann die Vollversammlung mindestens drei Wochen vor Ablauf der Funktionsperiode einzuberufen.
(3) Wahlvorschläge sind bis spätestens zwei Wochen vor der Vollversammlung in der Geschäftsstelle einzubringen. Der Vorstand kann selbst einen Wahlvorschlag erstellen. Wahlvorschläge unterliegen keinen Formvorschriften, müssen aber für jede zu wählende Position eine Person vorschlagen. Insbesondere gilt das für Obmann, Obmann-Stellvertreter, Schriftführer und Kassier.
(4) Über einen Wahlvorschlag darf nur dann abgestimmt werden, wenn er vollständig und schriftlich eingebracht ist und die Zustimmung der Wahlkandidaten vorliegt. Alle zur Wahl vorgeschlagenen Personen müssen schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand oder spätestens mündlich in der Vollversammlung ihre Zustimmung zur Wahl geben. Ist eine zur Wahl vorgeschlagene Person an der Teilnahme an der Vollversammlung verhindert, so hat sie ihre Zustimmung schriftlich an den Vorstand zu richten.
(5) Das Stimmrecht ist bei der Wahl persönlich auszuüben. Stimmberechtigt sind ordentliche Mitglieder. Freiwillige Mitglieder und Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.
(6) Sofern es die Vollversammlung beschließt, kann die Wahl geheim mit Stimmzettel durchgeführt werden.
(7) Bis zur Wahl leitet der bisherige Obmann die Versammlung, ab dieser der neu gewählte Obmann.
(8) Der Vorstand bestimmt zur Durchführung der Wahl und Sicherstellung der Einhaltung der Satzung einen Wahlleiter.
(9) Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit. Erreicht keiner der Wahlvorschläge die erforderliche Mehrheit, so ist in einem weiteren Wahlgang zwischen den beiden Wahlvorschlägen mit den meisten Stimmen aus dem ersten Wahlgang eine Stichwahl durchzuführen.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht gem. § 37 Steiermärkisches Bergsportgesetz aus insgesamt neun Mitgliedern und neun Ersatzmitgliedern. Sie sind von der Vollversammlung zu wählen.
Der Obmann, der Schriftführer, der Kassier, 3 Ausschussmitglieder aus der Berufsgruppe Berg- und Schiführer und je ein Ausschussmitglied aus den Berufsgruppen Bergwanderführer, Sportkletterlehrer und Canyoningführer sind Teil dieses neunköpfigen Vorstands.
Alle Mitglieder des Vorstands sind antrags- und stimmberechtigt.
(2) Dem Vorstand obliegt die Besorgung aller Angelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Vollversammlung oder dem Obmann vorbehalten sind. Der Vorstand ist verpflichtet, über seine Mitarbeit im österreichischen und damit auch über seine Arbeit in internationalen Berufsverbänden der Vollversammlung zu berichten.
(3) Der Obmann hat den Vorstand halbjährlich einzuberufen und wenn es die Geschäfte verlangen, auch öfter. Ferner hat der Obmann den Vorstand einzuberufen, wenn dies wenigstens drei Mitglieder des Vorstandes verlangen. Die Einberufung des Vorstands hat mindestens eine Woche vor der Sitzung schriftlich oder per E-Mail, in besonders dringenden Fällen 48 Stunden vor der Sitzung zumindest telefonisch oder per E-Mail und unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen und bedarf zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns oder seines Stellvertreters.
(4) Den Vorsitz im Vorstand führt der Obmann bzw. in seiner Abwesenheit der Obmann-Stellvertreter. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und der Obmann oder dessen Stellvertreter sowie mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. In Bezug auf Abstimmungen über Angelegenheiten, die nur eine Berufsgruppe betreffen, ist gem. § 37 Abs 5 Steiermärkisches Bergsportgesetz vorzugehen.
(5) Der Schriftführer führt die Sitzungsprotokolle und ist für die ordnungsgemäße Führung der Korrespondenz innerhalb des Verbandes, die Führung des Mitgliederverzeichnisses und die sichere und geordnete Verwahrung der schriftlichen Aufzeichnungen verantwortlich.
(6) Dem Kassier obliegt die Einhebung der Mitgliedsbeiträge, er verwaltet die Kasse und führt Buch über Ein- und Ausgänge. Ihm obliegt insbesondere der Vorschlag des Budgets und des Jahresabschlusses des Verbandes. Zur Unterstützung seiner Tätigkeit kann er Aufgaben an die Geschäftsstelle delegieren.
Er ist für die Abwicklung des gesamten Zahlungsverkehrs verantwortlich. Die Anweisung von Zahlungen erfolgt in sämtlichen Angelegenheiten (wie z.B. Barzahlungen, Bartransaktionen auf den Bankkonten des Verbandes, Veranlagungen von Vereinsvermögen auf Sparkonten oder mündelsicheren Wertpapieren sowie österreichischen Bundesschatzscheinen, Unbarzahlungen mittels elektronischen Zahlungsverkehrswegen, Daueraufträgen, Sepa-Mandate/Lastschriften) ausschließlich im 2 Personenprinzip durch den Obmann, dessen Stellvertreter, den Kassier, dessen Stellvertreter und einem Mitarbeiter der Geschäftsstelle.
Das gesamte Vermögen des Bergsportführerverbandes ist laufend zu erfassen und in Übersicht zu halten. Die Wirtschaftsführung hat so zu erfolgen, dass die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Verwaltung gesichert ist.
(7) Der Vorstand und seine Mitglieder sind berechtigt, Teile ihrer Aufgaben zu delegieren, sofern dadurch seine bzw. ihre grundlegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt werden oder gesetzliche Bestimmungen verletzt werden. Für eine konkrete Beschreibung und Aufstellung solcher Aufgaben kann der Vorstand Geschäftsordnungen erlassen (z.B. Geschäftsordnung für die Geschäftsstelle, Geschäftsordnung für den Ausbildungsbereich, Geschäftsordnung für den Vorstand udgl.). Bei der Beschlussfassung solcher Geschäftsordnungen muss aus jeder Berufsgruppe zumindest ein Vorstandsmitglied bei der Abstimmung anwesend sein.
(8) Der Jahresabschluss des Verbandes wird vom Vorstand beschlossen und vom Obmann oder dessen Stellvertreter und dem Kassier oder dessen Stellvertreter für alle weiteren Belange unterfertigt. Eine Berichterstattung über den Jahresabschluss an die Vollversammlung ist vorgesehen.
(9) Dem Vorstand obliegt die Erarbeitung von Aus- und Fortbildungsplänen sowie deren Inhalten. Für die Erstellung dieser Pläne sind die berufsspezifischen Ausbildungsleiter der einzelnen Berufsgruppen verantwortlich. Es sind die Vorstandsmitglieder der jeweiligen Berufsgruppe einzubinden.
§ 13 Der Obmann
(1) Der Obmann vertritt den Steirischen Bergsportführerverband nach außen. Im Fall seiner Verhinderung wird er durch den Obmann-Stellvertreter vertreten.
(2) Er beruft die Vollversammlung ein und leitet sie. Er führt den Vorsitz im Vorstand. Er besorgt die Geschäfte des Vorstandes und führt die Beschlüsse des Vorstandes und der Vollversammlung durch. Wenn der Bergsportführerverband eine Geschäftsstelle einrichtet, Arbeitnehmer anstellt oder in anderer Weise beschäftigt, ist der Obmann Leiter dieser Geschäftsstelle bzw. Vorgesetzter und Anordnungsbefugter dieser Beschäftigten. Im Falle der Wahl eines Geschäftsstellenmitarbeiters zum Obmann wird automatisch der Obmannstellvertreter zu seinem Vorgesetzten und Anordnungsbefugten und in dessen Verhinderung der Schriftführer.
(3) Schriftliche Ausfertigungen, durch die Verbindlichkeiten des Verbandes begründet werden, bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschrift des Obmanns. Verträge bei denen Verbindlichkeiten über € 5.000,- (welche auch durch Aufsummierung des gleichen Empfängers/Verwendungszweckes erreicht werden können) bedürfen der Beschlussfassung mittels einfacher Stimmenmehrheit im Vorstand (siehe § 12 Abs. 4).
(4) Für laufende Geschäfte und Verträge des verbandsüblichen Geschäftsverkehrs kann eine Geschäftsordnung im Sinne des §12(7) der Satzung erlassen werden (Bestellungen durch die Geschäftsstelle, Büroaufwand udgl.).
§ 14 Die Rechnungsprüfer – Wirtschaftsführung
(1) Die Vollversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer aus dem Kreis der Verbandsmitglieder, die jedoch nicht Mitglieder des Vorstandes sein dürfen, für die Dauer von vier Jahren.
(2) Die Rechnungsprüfer haben jährlich der Vollversammlung über die Geldgebarung des Vorstandes zu berichten und die Entlastung zu beantragen.
(3) Die Prüfung hat neben der Vollständigkeit und Nachvollziehbarkeit der Geldgebarung zu überprüfen, ob die Erfüllung der Aufgaben des Verbandes bei sparsamer, wirtschaftlicher und zweckmäßiger Verwaltung gesichert ist.
3. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
§ 15 Verbandsgebarung, Vergütung von Auslagen, Hilfsfonds
(1) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr und beginnt mit dem 01. Jänner eines jeden Jahres und endet am 31. Dezember desselben. Diese Änderung wird mit 16. November 2024 in der Vollversammlung beschlossen und gilt auch für das Geschäftsjahr 2024 rückwirkend.
(2) Den Mitgliedern des Vorstandes und der Prüfungskommissionen oder sonstiger Beauftragter kann vom Vorstand eine angemessene Entschädigung zuerkannt werden. Ferner sind diesen Verbandsorganen die in der Erfüllung von Verbandsaufgaben erwachsenden Barauslagen zu ersetzen. Die Kosten für die Entschädigung und Barauslagen hat der Verband zu tragen. Die Grundsätze der Sparsamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit sind dabei zu beachten.
(3) Der Vorstand hat die Möglichkeit, für jede Berufsgruppe einen gesonderten Hilfsfonds einzurichten, wenn der Unterausschuss dieser Berufsgruppe dies beim Vorstand anregt. Der Hilfsfonds jeder Berufsgruppe wird vom Vorstand verwaltet, dient aber nur zur Auszahlung an die Mitglieder der jeweiligen Berufsgruppe. Über die Höhe der Einzahlungen in die Hilfsfonds hat nach Antrag der jeweiligen Berufsgruppe der Vorstand abzustimmen.
a) Leistungen aus dem Hilfsfonds können an ordentliche Mitglieder ausbezahlt werden, wenn aufgrund eines Unfalls bei Ausübung der Tätigkeit als Bergsportführer bzw. Bergwanderführer, bei Training oder Fortbildung oder An- und Abreise zur Tätigkeit eine finanzielle Notlage eingetreten ist. Über die Auszahlung aus dem Hilfsfonds im Einzelfall vom Vorstand zu entscheiden und mit 2/3 Mehrheit abzustimmen, wobei stimmberechtigt nur der Obmann und die Ausschussmitglieder der Berufsgruppe sind, der der in Not geratene Bergsportführer angehört. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen aus dem Hilfsfonds besteht nicht.
b) Sollte ein Mitglied Leistungen aus dem Hilfsfonds benötigen, kann das Mitglied oder sein gesetzlicher Vertreter ein schriftliches Ansuchen oder E-Mail an den Verband stellen oder ist dem Verband ein Vorschlag durch ein Vorstandsmitglied zu unterbreiten. Über die Genehmigung der Vergabe und die Höhe der finanziellen Unterstützung hat der Vorstand mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen zu entscheiden, wobei stimmberechtigt nur der Obmann und die Ausschussmitglieder der Berufsgruppe sind, der der in Not geratene Bergsportführer angehört.
§ 16 Aufsicht über den Verband
(1) Der Verband steht unter der Aufsicht der Steiermärkischen Landesregierung nach Maßgabe von § 41 des Steiermärkischen Bergsportgesetzes.
(2) Wahlergebnisse sind dem Aufsichtsorgan unverzüglich mitzuteilen