Die wichtigsten Fragen und Antworten
Frage: Ich habe bereits einen Ausweis vom Bergsportführerverband erhalten. Ist das die Autorisierung/Befugniserteilung?
Antwort: Nein, die Autorisierung/Befugniserteilung ist die rechtliche Legitimation, dass man den Beruf des/der Bergwanderführer:in ausüben darf. Ohne die Befungiserteilung, die rechtlich gesehen, wie ein Bescheid zu sehen ist, ist auch der Ausweis nicht gültig. Formal gesehen ist die Befugniserteilung ein Blatt Papier, wo wir als Behörde mit einer Geschäftszahl bestätigen, dass die Autorisierung zum/zur befugten/r Bergwanderführer:in erteilt wird.
Frage: Warum habe ich meinen Ausweis schon erhalten, obwohl es noch keine rechtlich gültige Autorisierung gibt?
Antwort: Aufgrund des Zeitdrucks haben wir mit der Aussendung der Ausweise schon begonnen, bevor die Befugniserteilungen ausgestellt wurden. Diese Befugniserteilungen sind ein behördliches Dokument, für dessen inhaltliche Abklärung viele Behördenwege erforderlich waren. Die Abklärung war Anfang des Jahres abgeschlossen, wir wollten Ausweise und Befugniserteilungen möglichst parallel ausschicken, bis dann eben Anfang Jänner die Information des Landes Steiermark Abteilung Finanzen gekommen ist.
Frage: Sind die 137,10€ zusätzlich zu den 280€ zu zahlen?
Antwort: Ja es handelt sich hier um 2 unterschiedliche Dinge. Die Kosten für Gebühren und Abgaben werden vom Staat bzw. vom Land eingehoben und sind behördliche Kosten, die für die Erteilung einer Befugnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit anfallen. Der Steirische Bergsporführerverband muss diese Gebühren als Behörde vorschreiben, es handelt sich aber in keinster Weise um Einnahmen des Verbandes. Der Tagsatz von €280.—für die Berufsgruppe der Bergwanderführer:innen wurde bei der Jahreshauptversammlung 2023 beschlossen. Der Mitgliedsbeitrag richtet sich laut den Satzungen des Steirischen Bergsportführerverbandes immer nach dem empfohlenen Tagsatz der jeweiligen Berufsgruppe. Dieser beträgt für das Jahr 2024 €450.—für alle Bergführer:innen und €280.—für alle anderen Berufsgruppen.
Frage: Warum wurde der Mitgliedsbeitrag von früher €165.—auf jetzt €280.—erhöht?
Antwort: Der Steirische Bergsportführerverband ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts und die Berufsvertretung der Steirischen Bergsportführer:innen. Als Körperschaft öffentlichen Rechts haben wir viele Pflichten gegenüber den Gebietskörperschaften, der Finanz und den Sozialversicherungsträgern, die eine professionelle Struktur erfordern. Diese Strukturen sind auch mit erheblichen Kosten verbunden und können mit einer ehrenamtlichen Vereinsführung (wie früher im Verein Bergwanderführerverband) nicht verglichen werden.
Frage: Ich habe meine Mitgliedschaft bereits ruhend gestellt, betrifft mich diese Information dann überhaupt?
Antwort: Du kannst Deine Mitgliedschaft erst dann offiziell ruhend stellen, wenn du ordentliches Mitglied im Verband bist. Ordentliche Mitglieder können nur autorisierte Bergsportführer:innen sein. Dazu brauchst du eben die Befugniserteilung, deren Ausstellung mit den oben beschrieben Gebühren und Abgaben verbunden ist.
Frage: Kann man die Ruhendstellung nach der Autorisierung beantragen? Zahlt man dann nur anteilig den Mitgliederbeitrag?
Antwort: Es gibt keine anteiligen Mitgliedsbeiträge. In vollen Kalenderjahren, wo die Mitgliedschaft ruhend gestellt ist, ist kein Mitgliedsbeitrag zu zahlen. Spätester Zeitpunkt für eine Ruhendstellung im kommenden Kalenderjahr ist immer die Meldung an die Versicherungen, die normalerweise Ende Jänner erfolgen. Heuer haben wir diese Meldung nach Vereinbarung mit der Versicherung aufgrund der Gebührenvorschreibung um 14 Tage nach hinten verschoben. Im konkreten Fall ist jetzt noch eine Ruhendstellung für das Jahr 2024 möglich, wenn das bis zum 4.02. schriftlich an den Verband gemeldet wird.
Frage: Was passiert mit meinem Mitgliedsausweis, wenn ich meine Mitgliedschaft ruhend stelle?
Antwort: Ruhend gestellte Mitglieder bekommen keinen Mitgliedsausweis zugeschickt. Stellen Mitglieder ihre Tätigkeit innerhalb eines Jahres ruhend, ist der Mitgliedsausweis an den Steirischen Bergsportführerverband zurück zu schicken.
Frage: Wann kann die Befugnis nach einer Ruhendstellung wieder aktiviert werden?
Antwort: Die Wiederaufnahme der Tätigkeit kann jederzeit über eine Meldung an den Verband erfolgen. Je nach Dauer der Ruhendstellung sind evtl. Fortbildungstage zu absolvieren, bevor die Tätigkeit wieder aufgenommen werden kann.