Alpinschulen

FAQ Alpinschule Was muss ich machen, um eine Alpinschule betreiben zu dürfen?

FAQ ALPINSCHULEN ALS PDF

ANBOT BETRIEBSHAFTPFLICHT ALPINSCHULE

  •  Wer kann um die Bewilligung für eine Bergsteigerschule ansuchen?

Der Betrieb einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Bergwandern bedarf der Bewilligung der Landesregierung. Die Bewilligung für den Betrieb einer Schule für Bergsteigen darf nur Personen erteilt werden, die Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer sind und nachweislich mindestens fünf Jahre hauptberuflich oder zehn Jahre nebenberuflich die Tätigkeit einer Berg- und Schiführerin/eines Berg- und Schiführers ausgeübt haben.

 

  • Wie kann ich das nachweisen, dass ich den Beruf 5 Jahre hauptberuflich bzw. 10 Jahre nebenberuflich ausgeübt habe?

Als Nachweis wird von der zuständigen Landesbehörde die Bestätigung durch einen Steuerberater akzeptiert.

 

  • Kann die Bewilligung auch mehreren Personen erteilt werden?

Die Bewilligung kann einer Person, mehreren Personen gemeinsam oder einer juristischen Person erteilt werden. Sind es mehrere Personen, so muss jede dieser Personen die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 erfüllen und ist allein für die Einhaltung dieses Gesetzes verantwortlich. Bei juristischen Personen hat die Geschäftsführerin/der Geschäftsführer diese Voraussetzungen zu erfüllen.

 

  • Um welche Bezeichnungen geht es?

Der Name der Schule muss sich von bereits bestehenden Namen deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben. Die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Bergwandern“ und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Bergwandern hinweisen, sind den bewilligten Schulen vorbehalten.

 

  • Was ist mit anderen Bezeichnungen gemeint?

Alle Bezeichnungen, die eine Ähnlichkeit mit dem Begriff einer Schule haben, dürfen ausschließlich von Personen oder Organisationen geführt werden, die sich auch als Schule beim Land Steiermark autorisiert haben.

 

  • Gibt es hier Übergangsfristen?

Das Steiermärkische Bergsportgesetz gilt seit dem 1.01.2023. Im Gesetz wurden einige Übergangsfristen definiert. Bergführerinnen/Bergführer sowie Zusammenschlüsse von Bergführerinnen/Bergführern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes eine Bergsteigerschule betreiben, dürfen diese ein Jahr weiterführen (bis 31.12.2023). Ist beabsichtigt, die Bergsteigerschule nach Ablauf dieses Jahres weiterzuführen, muss vor Ablauf der Jahresfrist die Erteilung einer Bewilligung gemäß § 27 beantragt werden. Wird kein Antrag gestellt oder wird einem fristgerechten gestellten Antrag nicht stattgegeben, ist der Betrieb der Bergsteigerschule einzustellen.

 

  • Was heißt das für eine bestehende Alpinschule?

Der Betrieb der Alpinschule kann nur weitergeführt werden, wenn die Alpinschule beim Land Steiermark um eine Autorisierung ansucht. Die Übergangsfrist ist mit dem 31.12.2023 abgelaufen.

 

  • Ich möchte mich nicht als Alpinschule autorisieren lassen, möchte aber meinen Namen als Alpinschule beibehalten?

Das ist aufgrund der Gesetzeslage nicht möglich. Entweder wird der Namen verändert, oder es muss eben um die Autorisierung als Alpinschule angesucht werden.

 

  • Wann muss ich mich nicht als Alpinschule autorisieren lassen?

Wenn der Betrieb keine Bezeichnungen führt, die auf das Vermitteln von Fertigkeiten und Kenntnissen beim Bergsteigen hinweisen, gibt es keine Pflicht, sich als Alpinschule autorisieren zu lassen. Das wäre zum Beispiel bei reinen Führungstätigkeiten der Fall.

 

  • Wer ist hier verantwortlich zu kontrollieren, ob die Vorschriften eingehalten werden?

Der Steirische Bergsportführerverband ist als der Abteilung 9 unterstellte Behörde dafür zuständig, dass die gesetzlichen Bestimmungen eingehalten werden. Wir müssen in der nächsten Zeit aktiv auf alle Alpinschulen zugehen, die sich als Alpinschule bezeichnen, aber eben nicht vom Land Steiermark als solche autorisiert sind.

 

  • Welche Nachweise sind zu erbringen, damit um eine Alpinschule angesucht werden kann?

Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber (§ 27 Abs. 3) hat die Schule selbst zu leiten. Sie/Er hat für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter zu bestellen, die/der die Voraussetzungen des § 27 Abs. 2 erfüllen muss. Die Bewilligungsinhaberin/Der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb einer Schule eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Sie/Er darf nur Lehrkräfte und Anwärterinnen/Anwärter heranziehen, die über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.

 

  • Reicht die Haftpflichtversicherung jedes/er einzelnen Bergführers*in nicht aus, um eine Alpinschule zu betreiben?

Nein, für den Betrieb einer Alpinschule ist gegenüber dem Land eine zusätzliche nur für den Betrieb der Alpinschule ausgestellte Haftpflichtversicherung mit einem Deckungsumfang von €10 Mio. nachzuweisen.

 

  • Ich nenne mich zwar Alpinschule, organisiere und leite alle Touren aber selbst und beschäftige keine anderen Bergführer*innen. Brauche ich hier trotzdem eine zusätzliche Haftpflichversicherung?

Ja eine solche Haftpflichtversicherung ist zusätzlich notwendig, wenn es sich um eine Alpinschule handelt.

 

  • Was kostet eine zusätzliche Haftpflichtversicherung für den Betrieb einer Alpinschule?

Wir konnten als Verband hier eine Betriebshaftpflichtversicherung mit einer Prämie von €247,95.—bei der Allianz ausverhandeln. Das Versicherungsangebot ist über den internen Bereich abrufbar bzw. kann auf Wunsch von der Geschäftsstelle zugesandt werden.

 

  • Ab wann kann ich Anwärter*innen bei mir in der Alpinschule als Führer*innen einsetzen?

Berg- und Schiführeranwärterinnen/Berg- und Schiführeranwärter können unter Aufsicht von Befugten zu Führungs- und Ausbildungstätigkeiten herangezogen werden. Sie dürfen die Tätigkeiten von Bergwanderführerinnen/Bergwanderführern im Sinne des § 21 eigenständig ausüben. Sie sind durch den VÖBS haftpflichtversichert solange sie in der Ausbildung als aktiv gemeldet sind.

 

  • Wo kann man um die Autorisierung als Alpinschule ansuchen?

Das Ansuchen um Autorisierung als Alpinschule (genaue Bezeichnung und Sitz notwendig) ist zu stellen an das:

Amt der steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 9 Kultur, Europa, Sport
Referat Sport
Jahngasse 1
8010 Graz
E-Mail: abteilung9@stmk.gv.at

Die für die Bewilligung von Bescheiden zuständige Juristin des Landes ist aktuell Mag. Isabell Bilek.

 

  • Welche Nachweise sind notwendig?

Dem Ansuchen beizufügen sind:

  • ·         Nachweis der Befugnis
  • ·         Nachweis der haupt- bzw. nebenberuflichen Tätigkeit
  • ·         Nachweis der Haftpflichtversicherung
  • ·         Nennung Stellvertretung und Befugnis Stellvertretung

 

  • Muss ich für die Autorisierung als Alpinschule etwas bezahlen?

Mit der Autorisierung als Alpinschule wird ein Kostenbescheid des Landes Steiermark ausgestellt. Es ist mit einmaligen Kosten von circa € 200.—zu rechnen.

 

  • Wie bin ich von Seiten des Verbandes als Alpinschule sichtbar?

Auf der Homepage des Verbandes gibt es eine Seite, wo alle autorisierten Alpinschulen angeführt sind. Die Eintragung als Alpinschule kann nach der Zusendung des Autorisierungsbescheides erfolgen.

 

 

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