Erkennung und Befugnisbereich

Um als Canyoningführerin oder Canyoningführer in der Steiermark entgeltlich führen zu dürfen ist eine Befugnis zur Ausübung der Tätigkeit notwendig. Diese Befugnis wird durch den steirischen Bergsportführerverband erteilt, wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen erfüllt werden. Als Nachweis der Befugnis dient der vom Bergsportführerverband ausgestellte Ausweis. Damit ist auch die Mitgliedschaft im Steirischen Bergsportführerverband nachgewiesen und gewährleistet, dass eine Haftpflichtversicherung vorhanden ist. Eine weitere Möglichkeit Canyoningtouren zu führen gibt es für staatliche geprüfte Berg- und Schiführer*innen, die einen Ausbildungslehrgang absolviert haben, der nach den internationalen Richtlinien der Bergsportführerverbände abgehalten wurde (IVBV). Diese Zusatzausbildung ist dann auch am IVBV Ausweis vermerkt.

Wo darf eine Canyoningführerin oder ein Canyoningführer mit einer Gruppe oder Einzelpersonen unterwegs sein?

Eine Canyoningführerin oder ein Canyoningführer darf bei der Begehung von wasserführenden Schluchten und Wildbächen bis Wildwasserlevel 2 durch Klettern, Abseilen, Rutschen, Schwimmen und Springen führen, begleiten und unterrichten und bei Zu- und Ausstiegen sowie Notausstiegen zu Schluchten und Wildbächen führen, auch wenn dabei alpines Gelände, ausgenommen vergletschertes Gelände, zu bewältigen ist (Canyoningtouren).

Wie kann sich eine Canyoningführerin/ein Canyoningführer ausweisen?

Der Ausweis sollte bei Canyoningführungen immer dabei sein!

Wichtige Punkte am Ausweis:
1. Name
2. Lizenznummer
3. Geburtdatum
4. Adresse
5. gültige Jahreskennung am Ausweis

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