Gesetzliche Grundlage Wer darf sich Bergsportschule nennen?
Der Betrieb einer Schule für Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Bergwandern bedarf der Bewilligung der Landesregierung und muss bei der zuständigen Abteilung beantragt werden.
Der Name der Schule muss sich von bereits bestehenden Namen deutlich unterscheiden und darf nicht zur Täuschung Anlass geben. Die Bezeichnung „Schule für Bergsteigen“, „Schule für Canyoning“, „Schule für Sportklettern“ oder „Schule für Bergwandern“ und andere Bezeichnungen, die auf die Vermittlung von Fertigkeiten und Kenntnissen im Bergsteigen, Canyoning, Sportklettern oder Bergwandern hinweisen, sind den bewilligten Schulen vorbehalten.
Als Lehrkräfte dürfen nur fachlich befähigte Personen eingesetzt werden.
Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat für den Betrieb einer Schule eine Haftpflichtversicherung mit einer Versicherungssumme von mind. 10 Mio € abzuschließen. Es dürfen nur Lehrkräfte und Anwärter als Ausbildner*innen eingesetzt werden, die über eine ausreichende Haftpflichtversicherung verfügen.
Bergführer*innen sowie Zusammenschlüsse von Bergführerinnen und Bergführern, die bereits mit 1.01.2023 eine Bergsteigerschule betrieben haben, dürfen diese bis zum 31.12.2023 weiterführen. Ist beabsichtigt, die Bergsteigerschule nach dem 31.12.2023 weiterzuführen, muss vor dem 31.12.2023 die Erteilung einer Bewilligung beantragt werden. Wird kein Antrag gestellt oder wird einem fristgerechten gestellten Antrag nicht stattgegeben, ist der Betrieb der Bergsteigerschule einzustellen.
Bewilligt werden die Schulen vom Amt der steiermärkischen Landesregierung. Ein Ansuchen mit Angabe der zu bewilligenden Schule kann formlos unter sport@stmk.gv.at gestellt werden. Beizulegen sind folgende Nachweise:
- Autorisierungsbescheid als Bergsportführer
- Nachweis der mehrjährigen Tätigkeit (5 Jahre hauptberuflich oder 10 Jahre nebenberuflich) über einen Steuerberater (Schreiben aufsetzen lassen).
- Haftpflichtversicherung für die Tätigkeit der Schule. Diese muss separat auf den Namen der Schule abgeschlossen werden und mindestens 10 Mio. Deckungssumme aufweisen.
DAS STEIRISCHE BERGSPORtGESETZ