Übungsleiter*in, Trainer*in & Co

Sportkletterunterricht Wer darf was unterrichten?

Das Steiermärkische Bergsportgesetz gilt für alle Personen, die im Sportkletterbereich entgeltlich beruflich tätig sind, sei es als Führerin oder Führer oder als Lehrkraft, um die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Berg- und Schiführer*innen sind laut Gesetz berechtigt, im Sportklettern zu führen und zu unterrichten.

Folgende Bereiche sind nicht vom Gesetz erfasst:

  • das unentgeltliche Führen, Begleiten und Unterrichten im Familien- und Freundeskreis
  • das Führen, Begleiten und Unterrichten in Schulen, in Kindergärten und sonstigen Kinderbetreuungseinrichtungen solange schulisches bzw. in der durchführenden Institution beschäftigtes Lehrpersonal herangezogen wird
  • durch fachlich befähigte Personen im Rahmen gemeinnütziger Jugendorganisationen für ihre Mitglieder, wenn das Entgelt die Auslagen nicht übersteigt
  • von Mitgliedern gemeinnütziger alpiner Vereine oder gemeinnütziger Klettervereine durch Personen, die fachlich befähigt sind, im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit des Vereins, wenn das Entgelt – ausgenommen für Tätigkeiten in der Vorbereitung und Ausübung des Wettkampfsports – die Auslagen nicht übersteigt
  • im Rahmen des Lehramtsstudiums Bewegung und Sport sowie des Studiums der Sport- und Bewegungswissenschaften an Universitäten und Hochschulen
  • von Personen in Hochseilgärten
  • durch ausgebildete Klettertherapeutinnen/Klettertherapeuten, soweit diese Tätigkeit ihrer Ausbildung entspricht und das Hauptaugenmerk nicht auf der Vermittlung von Techniken und der Ausübung des Bergsports, sondern auf therapeutischen Gesichtspunkten liegt
  • dienstliche Tätigkeiten beim Bundesheer, bei Wachkörpern und anerkannten Rettungsorganisationen
  • für unselbständig tätige Personen, die an künstlichen Kletteranlagen, wie Kletter- oder Boulderhallen und diesen angeschlossenen künstlichen Kletteranlagen im Freien Sportklettern unterrichten, wenn die fachliche Aufsicht durch eine anordnungsbefugte Person gewährleistet ist, die über eine Berechtigung als Berg- und Schiführerin/Berg- und Schiführer oder Sportkletterlehrerin/Sportkletterlehrer verfügen. Die anordnungsbefugte Person darf die Unterrichtenden nur entsprechend deren Kenntnissen und Fähigkeiten heranziehen und hat deren Unterricht zu überwachen

Hier haben wir die wichtigsten Punkte der Tätigkeit beim Unterrichten im Sportkletterbereich in einer FAQ Sportklettern zusammengefasst:

FAQ Sportklettern
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